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Dolmetschen Rechtsanspruch

Sie sind taub, schwerhörig oder ertaubt?
Ihre Kommunikationsform ist Deutsche Gebärdensprache, Lautsprachbegleitende Gebärden oder ähnliche Kommunikationsformen?
In Deutschland haben Sie das Recht, diese Kommunikationsform zu nutzen – auch im Kontakt mit staatlichen Stellen.

Können die Mitarbeitenden in den Ämtern und Behörden oder andere Gesprächspartner nicht selbst in Gebärdensprache kommunizieren, dann können Gebärdensprachdolmetschende bestellt werden.
Einige Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen finden sie hier.

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Situationen MIT klar geregeltem Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für den Einsatz von Gebärdensprach­dolmetschenden

Bitte beachten Sie: Die hier beschriebenen Möglichkeiten sind nur eine Auswahl und keine vollständige Liste.
Außerdem können wir keine Garantie geben, dass der Anspruch durchgesetzt werden kann. Die Kostenträger entscheiden.

Situationen OHNE klar geregelten Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für den Einsatz von Gebärdensprach­dolmetschenden

Vor einigen Jahren haben die Vereinten Nationen das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ beschlossen. Es wird auch kurz UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) genannt. Ziel ist es, dass Menschen mit Behinderung ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt leben können.

Jeder Staat, der die Konvention unterschrieben hat, muss dafür sorgen, dass im eigenen Land die Rechte aus der UN-BRK wahrgenommen werden können. Die deutsche Regierung hat dieses Gesetz 2009 unterschrieben.

 

In der UN-BRK wird ausdrücklich auf Gebärdensprachen hingewiesen:

„Im Sinne dieses Übereinkommens […] schließt “Sprache” gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen ein.“
(UN-BRK Artikel 2)

Damit alle Menschen ihre Meinung frei äußern können und Zugang zu Informationen haben, hat sich Deutschland dazu verpflichtet, dass „Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung“ gestellt bekommen (UN-BRK Artikel 21 a)). Außerdem soll die Verwendung von Gebärdensprache anerkannt und gefördert werden (Artikel 21 e)) und auch private Rechtsträger und die Massenmedien sollen auf Barrierefreiheit hinarbeiten (Artikel 21 d)).

In vielen Bereichen gibt es trotzdem noch keinen klar geregelten Rechtsanspruch, wer die Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschenden übernehmen muss. 

Melden Sie bei öffentlichen Veranstaltungen immer wieder Ihren Bedarf an Gebärdensprachdolmetschen an! Veranstalter werden dadurch auf Sie aufmerksam und beginnen, über Barrierefreiheit für taube, schwerhörige und ertaubte Menschen nachzudenken!

Unten sehen Sie eine kleine Auswahl an Bereichen, wo es schon einzelne Regelungen gibt und wer die Kosten übernimmt.
Bitte beachten Sie: Die hier beschriebenen Möglichkeiten sind nur eine Auswahl und keine vollständige Liste.

Außerdem können wir keine Garantie geben, dass der Anspruch durchgesetzt werden kann. Die Kostenträger entscheiden.

Die in Deutschland im Jahr 2009 in Kraft getretene UN-Behindertenrechtskonvention zielt auf eine inklusive Gesellschaft, d.h. eine Gesellschaft, in der alle Menschen gleichermaßen teilhaben können, egal ob sie groß, klein, gehend, im-Rollstuhl-fahrend, blind, taub, sehend oder hörend sind. Berufen Sie sich auf diese Konvention, um in immer mehr Lebensbereichen barrierefrei dabei sein zu können.
Melden Sie bei öffentlichen Veranstaltungen regelmäßig Ihren Dolmetschbedarf an! Veranstalter werden dadurch auf Sie aufmerksam und beginnen, über Barrierefreiheit für taube, schwerhörige und ertaubte Menschen nachzudenken!

In folgenden Bereichen werden die Kosten für Gebärdensprachdolmetschend nur manchmal übernommen: