Satzung
Beschlossen durch die Mitglieder mittels Umlaufverfahren zum 19.08.2022, bestätigt vom Amtsgericht Charlottenburg am 29.11.2022.
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1. Der Verband trägt den Namen “Berufsverband der Gebärdensprachdolmetschenden Berlin/Brandenburg e.V.” (BGBB).
2. Er hat seinen Sitz in Berlin. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
3. Der Verband wurde am 10.10.2000 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin/Charlottenburg eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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1. Zweck des Verbandes ist die berufsständische Interessenvertretung der im Verband zusammengeschlossenen Gebärdensprachdolmetschenden und die Förderung der Anerkennung des Berufsbildes der Gebärdensprachdolmetschenden. Der Verband ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
2. Weiterer Zweck der Tätigkeit des Verbandes besteht in:
• der Aufklärung der Öffentlichkeit, der Interessierten und der Kundschaft zur Tätigkeit von Gebärdensprachdolmetschenden,
• der Unterstützung der gesetzlichen Verankerung und deren praktischer Umsetzung des Anspruches der Menschen mit Hörbehinderung auf den Einsatz von qualifizierten Gebärdensprachdolmetschenden,
• der Förderung der Professionalisierung der Tätigkeit von Gebärdensprachdolmetschenden,
• Qualitätssicherung durch u.a. Angebote der Fort- und Weiterbildung
• intensivem Erfahrungsaustausch und enger Zusammenarbeit mit Verbänden, Institutionen und Personen, die ähnliche Ziele verfolgen.
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1. Der Verband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens erhalten. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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1. Ordentliche Mitgliedschaft:
Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Ordentliches Mitglied des BGBB kann jede gebärdensprachdolmetschende Person werden, welche die Kriterien zur Erlangung der Ordentlichen Mitgliedschaft laut Geschäftsordnung erfüllt und die Satzung des Vereins anerkennt. Ordentliche Mitglieder besitzen sowohl aktives als auch passives Wahlrecht und verfügen über zwei Stimmen in der Mitgliederversammlung2. Außerordentliche Mitgliedschaft:
Die außerordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Außerordentliches Mitglied des BGBB kann jede Person werden, welche die Kriterien zur Erlangung der Außerordentlichen Mitgliedschaft laut Geschäftsordnung erfüllt und die Satzung des Vereins anerkennt. Außerordentliche Mitglieder besitzen aktives Wahlrecht und verfügen über eine Stimme in der Mitgliederversammlung.3. Kriterien zur Aufnahme einer sich bewerbenden Person in den Verein werden in der Geschäftsordnung des Vereins festgelegt, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf Antrag und gemäß der durch die Geschäftsordnung festgelegten Aufnahmeformalitäten.
4. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die sich bewerbende Person innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ablehnung schriftlich Einspruch erheben, der beim Vorstand anzubringen ist und über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
5. Die Mitgliedschaft im Berufsverband erlischt durch:
• Austritt:
Ein Austritt aus dem Berufsverband ist dem Vorstand schriftlich mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember, der auf den Zugang der Austrittserklärung folgt, mitzuteilen.
• Ausschluss:
Der Ausschluss aus dem Verband kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen und/oder die Satzung des Verbands verstößt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses vom ausgeschlossenen Mitglied die nächste Mitgliederversammlung schriftlich angerufen werden, die abschließend entscheidet. Die Anrufung ist an den Vorstand zu richten; bei Fristversäumnis ist der Beschluss des Vorstands endgültig. Die gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit des Ausschlusses muss das ausgeschlossene Mitglied spätestens bis zum Ablauf von 4 Wochen nach dem Datum des Beschlusses der Mitgliederversammlung beim zuständigen Gericht beantragt haben. Nach Ablauf dieser Frist ist auch die Anfechtung des Beschlusses eines Vereinsorgans mit der Begründung, der Ausschluss des Mitglieds sei unwirksam gewesen, ausgeschlossen. Die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds ruhen ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses des Vorstands; für den Fall, dass die Mitgliederversammlung nicht fristgerecht angerufen wurde bis zum Ablauf der Anrufungsfrist; für den Fall, dass nicht fristgerecht Klage eingereicht wurde, bis zum Ablauf der Klagefrist; anderenfalls bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses.
• Streichen von der Mitgliederliste
• Tod des Mitglieds
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1. Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Geschäftsordnung bestimmt.
2. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich in voller Höhe bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Wird dieser nicht oder zu spät gezahlt, wird eine Säumnisgebühr fällig, welche durch die Geschäftsordnung bestimmt ist.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn die Beitragspflichten trotz fristsetzender Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden und ein Stundungsantrag durch das Mitglied nicht gestellt wurde.
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1. Rechte:
Die Mitglieder haben Anspruch auf fachlichen Rat und Vertretung ihrer berufsständischen, beruflichen und sozialen Interessen durch den Verband. Hieraus erwachsen den Mitgliedern jedoch keine Rechtsansprüche gegenüber dem Verband. Solange die Beitrags-, Fort- und Weiterbildungspflichten eines Mitglieds nicht erfüllt sind, stehen dem Mitglied nur die Rechte eines außerordentlichen Mitglieds zu. Bei Nachweis der entsprechenden nachgeholten Pflichterfüllung an den Vorstand, erlangt das Mitglied seine Rechte in vollem Umfang im Laufe des darauffolgenden Monats wieder.2. Pflichten:
Die Mitglieder haben das Ansehen des Verbandes und des Berufsstandes zu wahren.
Die Mitglieder verpflichten sich insbesondere zu ehrenamtlichen Tätigkeiten und dem regelmäßigen Besuch von Fort- und Weiterbildungen. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung.
Die Mitglieder verpflichten geheimhaltungsbedürftige Informationen, die durch den Vorstand als solche gekennzeichnet sind, nicht ohne Zustimmung des Vorstandes an Dritte weiterzugeben. Diese Klausel hat auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband weiterhin Bestand.
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Die Organe des Verbandes sind:
- – die Mitgliederversammlung und
- – der Vorstand
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1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Grundsatzangelegenheiten des Verbandes, insbesondere beschließt sie mit einfacher Mehrheit:
• den Jahres- und Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres
• die Entlastung des Vorstandes
• Mitgliedsbeiträge
• Kriterien zur Aufnahme neuer Mitglieder in den Berufsverband
• die Mitgliedschaft des Verbandes in anderen Verbänden und Vereinen
• Änderung der GeschäftsordnungFerne beschließt sie über:
• Satzungsänderungen und
• Auflösung des Verbandes.Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
2. Der Vorstand hat die Mitglieder jährlich zu mindestens einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von 10 Prozent der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung. Zur Rechtzeitigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die durch das Mitglied dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene E-Mail oder Postadresse.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, kann für einen mindestens drei, höchstens vier Wochen späteren Termin eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist, ganz gleich, wie viele Mitglieder anwesend sind.
6. Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt werden oder bei Abwesenheit einem anderen Mitglied schriftlich per Vollmacht und für jede Mitgliederversammlung gesondert übertragen werden. Es reicht aus, wenn die unterschriebene Vollmacht eingescannt und dem Vorstand per E-Mail übersendet wird. Dem vertretungsberechtigten Mitglied dürfen die Stimmen von maximal zwei Mitgliedern übertragen werden.
7. Die Mitgliederversammlung kann virtuell (Onlineverfahren) stattfinden. Das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangspasswort wird maximal ein Tag vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Die Mitgliedseigenschaft ist jeweils zu Beginn einer Versammlung per Einschalten der Kameras zu kontrollieren. Abstimmungen auf Online-Mitgliederversammlungen finden ausschließlich offen per Handzeichen und bei eingeschalteten Kameras statt. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten keiner dritten Person zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
8. Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder (schriftliches Verfahren) ist in Abweichung zu den Regelungen des §32 Absatz 1 BGB gültig, wenn allen Mitgliedern die Beschlussfassung mindestens 2 Wochen vor Ablauf der Abstimmungsfrist in Textform an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse übermittelt wurde, bis zum Ablauf der vom Vorstand gesetzten Abstimmungsfrist mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
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1 Es sind mindestens drei Mitglieder in den Vorstand zu wählen. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt und ehrenamtlich tätig. Ein Mitglied des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung als für die Finanzverwaltung zuständige Vorstandsperson gewählt.
2. Der Vorstand regelt die zentralen Aufgaben der Geschäftsführung, der Finanz- und Mitgliederverwaltung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Ein jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, aufgrund eines Vorstandsbeschlusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen oder ausnahmsweise auch ohne einen solchen, wenn ein solcher Beschluss satzungswidrig nicht herbeigeführt wird.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbandes im Sinne des § 26 BGB berechtigt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt bleibt der Vorstand beschluss- und handlungsfähig.
5. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Besteht der Vorstand lediglich aus drei oder weniger Mitgliedern, müssen diese alle anwesend sein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.
6. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, von einem der Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen und anschließend der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
7. Der Vorstand behält es sich vor, bei Bedarf zusätzlich beratende Personen in den Vorstand zu bestellen, die jedoch kein Stimmrecht haben.
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1. Der für die Finanzverwaltung zuständigen Vorstandsperson obliegt die Verwaltung der Verbandskasse. Sie hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes genau Buch zu führen.
2. Sämtliche Kassen werden jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Revision durchführende Mitglieder geprüft. Sie haben der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung zu berichten und können die Entlastung der Kassenverwaltung beantragen. Bei begründetem Verdacht haben die Revision durchführenden Mitglieder jederzeit das Recht, sämtliche Kassen des Verbandes zu prüfen.
Über die Verwendung von Zuschüssen und Geldern, die in die Verbandskasse eingehen, entscheidet der Vorstand.
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1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, durch die Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen ohne weiteren Beschluss der Mitglieder anzupassen, sofern das zuständige Gericht die Eintragung der Satzungsänderungen in das Vereinsregister davon abhängig macht oder das Finanzamt Verstöße gegen die Regelungen des §60 AO erkennt.
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1. Die Auflösung des Berufsverbandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung einzig die beabsichtigte Auflösung des Verbandes und die Bestellung der für die Liquidation zuständigen Personen zum Gegenstand hat und zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen ist. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn und solange mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Auflösungsversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Regelungen für das Onlineverfahren gelten entsprechend. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist nicht möglich.
2. Im Falle der Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des etwa vorhandenen Verbandsvermögens.